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hoai leistungsphase 3entwurfsplanung (system- und integrationsplanung) | |||
| leistungsphase 4 |
grundleistungen durcharbeiten des planungskonzepts (stufenweise erarbeitung einer zeichnerischen lösung) unter berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum beispiel hinsichtlich rationeller energieverwendung und der verwendung erneuerbarer energien) und landschaftsökologischer anforderungen unter verwendung der beiträge anderer an der planung fachlich beteiligter bis zum vollständigen entwurf integrieren der leistungen anderer an der planung fachlich beteiligter objektbeschreibung mit erläuterung von ausgleichs- und ersatzmaßnahmen nach maßgabe der naturschutzrechtlichen eingriffsregelung zeichnerische darstellung des gesamtentwurfs, zum beispiel durchgearbeitete, vollständige vorentwurf- und /oder entwurfszeichnungen (maßstab nach art und größe des bauvorhabens; bei freianlagen: im maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit angaben zur verbesserung der biotopfunktion, zu vermeidungs-, schutz-, pflege und entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten bepflanzung; bei raumbildenden ausbauten: im maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit einzelheiten der wandabwicklungen, farb-, licht- und materialgestaltung), gegebenenfalls auch detailpläne mehrfach wiederkehrender raumgruppen. verhandlungen mit behörden und anderen an der planung fachlich beteiligten über die genehmigungsfähigkeit kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen berechnungsrecht kostenkontrolle durch vergleich der kostenberechnung mit der kostenschätzung zusammenfassen aller entwurfsunterlagen |
besondere
leistungen analyse der alternativen/varianten und deren wertung mit kostenuntersuchung (optimierung) wirtschaftlichkeits- berechnung kostenberechnung durch aufstellen von mengengerüsten oder bauelementkatalog ausarbeiten besonderer maßnahmen zur gebäude- und bauteiloptimierung, die über das übliche maß der planungsleistungen hinausgehen, zur verringerung des energieverbrauchs sowie der schadstoff- und CO2-emissionen und zur nutzung erneuerbarar energien unter verwendung der beiträge anderer an der planung fachlich beteiligter. das übliche maß ist für maßnahmen zur energieeinsparung durch die erfüllung der anforderungen gegeben, die sich aus rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten regeln der technik ergeben. | |
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